Satzung

§ 1
Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung des Internationalen Gitarrenfestivals Hersbruck“.
Er hat seinen Sitz in Hersbruck und ist im Vereinsregister eingetragen.
Er trägt nach seiner Eintragung den Zusatz „e.V.“.

§ 2
Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und förderungswürdige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar insbesondere durch die Förderung der Kunst und Kultur, Bildung und Völkerverständigung.

Zweck des Vereins ist die Erhaltung, der Ausbau und die Weiterentwicklung des Internationalen Gitarrenfestivals Hersbruck, insbesondere der Kurse und der Konzerte.

§ 3

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5
Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können werden wirtschaftliche Unternehmen, Einzelpersonen, Behörden, Körperschaften des öffentlichen Rechts und Vereine. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. In besonderen Fällen kann der Vorstand von der Erhebung eines Beitrages absehen.

 

§ 6
Ehrenmitglieder

Mitglieder und Personen, die sich um die Ziele des Vereins besondere Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie brauchen keine Beiträge zu bezahlen, genießen aber die Rechte der Mitglieder.

§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Kündigung mit dreimonatiger Frist zum Schluss des Kalenderjahres, durch Streichung oder Ausschluss.

Die Streichung kann erfolgen, wenn ein Mitglied mit seiner Beitragszahlung länger als ein Jahr im Rückstand ist. Der Ausschluss erfolgt bei Zuwiderhandlung gegen die Bestrebungen des Vereins und bei unehrenhafter Handlungsweise. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied zu hören.

§ 8
Organe des Vereins

Organe sind Vorstand, erweiterter Vorstand und Mitgliederversammlung. Über Ihre Verhandlungen und die von Ihnen gefassten Beschlüsse sind Niederschriften aufzunehmen, die vom 1. und 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen sind.

§ 9
Vorstand und erweiterter Vorstand

Der Vorstand leitet den Verein. Er besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, die den Verein jeweils allein gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

Der erweiterte Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.

Mitglieder des Vorstands und erweiterten Vorstands werden jeweils auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

Der Schatzmeister ist für das Kassen- und Rechnungswesen verantwortlich.
Dem Schriftführer obliegt die Protokollführung.

Der Ausschluss von Mitgliedern obliegt dem Vorstand.

§ 10
Mitgliederversammlung

Der 1. Vorsitzende beruft mindestens einmal jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Der 1. Vorsitzende gibt Zeit und Ort sowie Tagesordnung spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung durch Veröffentlichung in der „Hersbrucker Zeitung“ bekannt.

Der Mitgliederversammlung obliegt:
1. Die Wahl des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes
2. Die Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes
3. Die Entlastung des Vorstandes
4. Die Genehmigung von Satzungsänderungen
5. Die Beschlussfassung über rechtzeitig eingegangene Anträge
6. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern

Anträge müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur vorgenommen werden, wenn ¾ der erschienenen Mitglieder dafür stimmen.

Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Für die Auflösung des Vereins gilt § 11.

Die Wahlen können durch Zuruf geschehen, wenn kein Mitglied widerspricht, sonst sind sie durch geheime Abstimmung vorzunehmen.

 

§ 11
Auflösung des Vereins

Ein Antrag auf Auflösung des Vereins kann nur behandelt werden, wenn wenigstens 2/3 aller Mitglieder ihn einbringen. Zur Beschlussfassung ist die Anwesendheit von 2/3 aller Mitglieder und Stimmenmehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder notwendig. Die Beschlussfassung steht der Mitgliederversammlung zu.

Auch der Vorstand kann den Antrag auf Auflösung stellen.

Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so hat der 1. Vorsitzende binnen eines Monats eine neue Versammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen kann.

 

§ 12
Verwendung des Vermögens bei Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Hersbruck, die es unmittelbar und ausschließlich für das Internationale Gitarrenfestival Hersbruck zu verwenden hat. Sollte dieses im Zeitpunkt der Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr bestehen, so hat die Stadt Hersbruck das Vermögen des Vereins unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige kulturelle Zwecke zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

Hersbruck, 2. Juli 2004